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Kurbeitrag für Zweitwohnungsbesitzer

Kurbeitragspflichtig sind:
Personen, die sich in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Stadt Lindau (B) aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Zweitwohnungsbesitzer sind lt. § 7 der Kurbeitragssatzung ebenfalls kurbeitragspflichtig.

Möglichkeit der Pauschalierung:

Für Zweitwohnungsbesitzer und deren Ehepartner sowie deren wirtschaftlich abhängigen Kindern besteht die Möglichkeit, mit der Stadt Lindau (B) eine Kurbeitragspauschale zu vereinbaren.

Die Höhe des Kurbeitrages beträgt:

  • Erwachsener / Tag:
    • 3,30 € ab dem 01.04. (Hauptsaison)
    • 2,20 €  ab dem 01.11. bis 31.03. (Nebensaison)

  • Kinder / Tag:
    •  2,- € ab dem 01.04.(Hauptsaison)
    • 1,20 € ab dem 01.11. bis 31.03. (Nebensaison).

Die Kurbeitragspauschale wurde i.H.v. 132,- € für Erwachsene sowie 80,- € für Kinder festgesetzt.

Kinder bis 5 Jahre sind kurbeitragsfrei.

Der An- und Abreisetag gelten als 1 Tag.

Fälligkeit des Beitrages:

Der Kurbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.Bei Nichtabgabe muss der Kurbeitrag geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Auf die Bestimmungen der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages in der Stadt Lindau (B) in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.

Kurbeitragssatzung

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