Direkt zu:

Satzungen nach BauGB

Satzungen nach § 34 BauGB (Innenbereichssatzungen)

Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist die Lage des Baugrundstücks von Bedeutung. Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (sog. Innenbereich) darf grundsätzlich gebaut werden. Der Außenbereich ist dagegen von Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Struktur. Da die Situation vor Ort nicht immer eindeutig ist, ermächtigt der § 34 Abs. 4 BauGB die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen.

Die Stadt Lindau hat folgende Satzungen erlassen:

Bahnweg OR

Hepachstraße / Akazienweg

Kemptener Straße / Bleichegraben

Niederhaus

Ortsabrundung Höhenreute

Ortsabrundung Oberrengersweiler

Ortsabrundung Schloßstraße

Ortsabrundung südlich an der Rickenbacher Straße

Rickatshofen

Schöngartenstraße

Satzungen nach § 35 BauGB (Außenbereichssatzung)

Die Gemeinden können im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Errichtung vor allem von Wohngebäuden erleichtern, indem sie eine Außenbereichssatzung erlassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 35 Abs. 6 BauGB definiert.

Die Stadt Lindau hat folgende Satzungen erlassen:

Eggatsweiler


Vorkaufssatzungen

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung ein Vorkaufsrecht an Grundstücken anordnen.

Die Stadt Lindau hat folgende Satzungen erlassen:

Parkplatz Eichwald

Gewerbegebiet an der Autobahn

Erweiterung Kläranlage

Hintere Insel, Bahnflächen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 121

Reutin Mitte, Bahnflächen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 122


Veränderungssperren nach § 14 BauGB

Die Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung. Sie ermöglicht es, während des Verfahrens der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans zu verbieten, dass in einem bestimmten Gebiet Vorhaben durchgeführt, bauliche Anlagen beseitigt oder Grundstücke verändert werden. Es gibt also eine Sperre für bauliche Veränderungen auf diesem Gebiet. Gemeinden nutzen solche Sperren vor allem bei der Stadtplanung, um z. B. festgelegte Ziele aus ihrem Bebauungsplan zu erreichen oder um einen nicht mehr gültigen Bebauungsplan sicher aufheben zu können.

Aktuell gibt es in Lindau keine wirksamen Veränderungsperren.

Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Rickenbacher Wiesen“, 6. Änderung (aufgehoben)

Veränderungssperre_BP079_Änd_6_Verlängerung_Begründung

Veränderungssperre_BP079_Änd_6_Verlängerung_Plan

Veränderungssperre_BP079_Änd_6_Verlängerung_Satzung

Begründung zur Veränderungssperre im Bereich BP 79, 6. Änderung

Lageplan zur Veränderungssperre im Bereich BP 79, 6. Änderung

Satzung zur Veränderungssperre im Bereich BP 79, 6. Änderung

Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 86 „Altstadt“, 12. Änderung „In der Grub 10 und 12“ (aufgehoben)

Begründung zur Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr 86, 12. Änderung

Lageplan zur Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr 86, 12. Änderung

Satzung zur Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr 86, 12. Änderung

Veränderungssperre Verlängerung Lageplan

Veränderungssperre Verlängerung Satzung

Veränderungssperre Verlängerung Begründung

Aufhebungssatzung der Stadt Lindau (B) zur Veränderungssperre für den Bereich der 12. Änderung «In der Grub 10 und 12« des Bebauungsplanes Nr. 86 «Altstadt«