Satzungen nach BauGB
Satzungen nach § 34 BauGB (Innenbereichssatzungen)
Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist die Lage des Baugrundstücks von Bedeutung. Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (sog. Innenbereich) darf grundsätzlich gebaut werden. Der Außenbereich ist dagegen von Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Struktur. Da die Situation vor Ort nicht immer eindeutig ist, ermächtigt der § 34 Abs. 4 BauGB die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen.
Die Stadt Lindau hat folgende Satzungen erlassen:
Hepachstraße / AkazienwegKemptener Straße / Bleichegraben
Ortsabrundung Oberrengersweiler
Ortsabrundung südlich an der Rickenbacher Straße
Satzungen nach § 35 BauGB (Außenbereichssatzung)
Die Gemeinden können im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Errichtung vor allem von Wohngebäuden erleichtern, indem sie eine Außenbereichssatzung erlassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 35 Abs. 6 BauGB definiert.
Die Stadt Lindau hat folgende Satzungen erlassen:
Vorkaufssatzungen
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung ein Vorkaufsrecht an Grundstücken anordnen.
Die Stadt Lindau hat folgende Satzungen erlassen:
Hintere Insel, Bahnflächen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 121
Reutin Mitte, Bahnflächen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 122
Veränderungssperren nach § 14 BauGB
Die Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung. Sie ermöglicht es, während des Verfahrens der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans zu verbieten, dass in einem bestimmten Gebiet Vorhaben durchgeführt, bauliche Anlagen beseitigt oder Grundstücke verändert werden. Es gibt also eine Sperre für bauliche Veränderungen auf diesem Gebiet. Gemeinden nutzen solche Sperren vor allem bei der Stadtplanung, um z. B. festgelegte Ziele aus ihrem Bebauungsplan zu erreichen oder um einen nicht mehr gültigen Bebauungsplan sicher aufheben zu können.
Aktuell gibt es in Lindau keine wirksamen Veränderungsperren.
Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Rickenbacher Wiesen“, 6. Änderung (aufgehoben)
Veränderungssperre_BP079_Änd_6_Verlängerung_Begründung
Veränderungssperre_BP079_Änd_6_Verlängerung_Plan
Veränderungssperre_BP079_Änd_6_Verlängerung_Satzung
Begründung zur Veränderungssperre im Bereich BP 79, 6. Änderung
Lageplan zur Veränderungssperre im Bereich BP 79, 6. Änderung
Satzung zur Veränderungssperre im Bereich BP 79, 6. Änderung
Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 86 „Altstadt“, 12. Änderung „In der Grub 10 und 12“ (aufgehoben)
Begründung zur Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr 86, 12. Änderung
Lageplan zur Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr 86, 12. Änderung
Satzung zur Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr 86, 12. Änderung
Veränderungssperre Verlängerung LageplanVeränderungssperre Verlängerung Satzung
Veränderungssperre Verlängerung Begründung