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Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

Beschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.

Voraussetzungen

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.

Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.

Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.

Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.

Erforderliche Unterlagen

Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.

Kosten

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.

Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 11.02.2025

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Lindau (Bodensee)):
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW
    Die Ausnahmegenehmigungen für Lkw-Transporte an Sonn- und Feiertagen sowie während der Hauptreisezeit sind wie folgt geregelt: Sonn- und Feiertagsfahrverbot Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ganzjährig für Lkw von 0:00 bis 22:00 Uhr Ausnahmen können in dringenden Fällen von den Straßenverkehrsbehörden genehmigt werden, wenn: Eine anderweitige Beförderung nicht möglich ist Ein Antrag gestellt wird Die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigt wird Ferienreiseverordnung Die Ferienreiseverordnung sieht zusätzliche Fahrverbote für Lkw über 7,5 Tonnen vor: Gültig vom 1. Juli bis 31. August Samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr Auf bestimmten Autobahnabschnitten und Bundesstraßen Ausnahmen vom Ferienfahrverbot Folgende Transporte sind von der Ferienreiseverordnung ausgenommen: Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz Öffentlicher Straßendienst, Bundeswehr und NATO-Kräfte Kombinierter Güterverkehr (Schiene-Straße oder Wasser-Straße) Transport leicht verderblicher Waren

Zuständig

Ausnahmegenehmigungen »
Bregenzer Straße 12
88131 Lindau (B)

Telefon:08382 918-338
Fax:08382 918-380
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