Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) Bekanntmachung Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für das Vorhaben Maßnahmenbündel im Bahnknoten Lindau (Planänderung bzw. –ergänzung Maßnahme H); Schließung des Bahnübergangs Holdereggenstraße für den Kfz-Verkehr und Neubau einer Straße als Ersatzzufahrt in das „Giebelbachviertel“ in der Stadt Lindau Tektur vom 07.03.2023
Das Eisenbahn-Bundesamt hat für das o.g. Vorhaben in der Stadt Lindau das Planfeststellungsverfahren eingeleitet und die Regierung von Schwaben mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung beauftragt. Der bisher in der Stadt Lindau vom 28.06.2021 bis 27.07.2021 öffentlich ausgelegte Plan wurde insbesondere infolge der geänderten Variantenuntersuchung bzw. Variantenentscheidung sowohl bzgl. der Trasse der Ersatzzufahrt in das „Giebelbachviertel“ als auch bzgl. des Fuß- und Rad-verkehrs am Bahnübergang Holdereggenstraße sowie infolge der Einwände im Anhörungsverfahren in Teilen überarbeitet. Zudem wurde eine provisorische Erschließung des Gleisdreiecks sowie ein provisorischer Lärmschutz im Bereich Hasenweidweg Ost und Am Alpengarten für den Zeitraum bis zur Umsetzung einer endgültigen Erschließung des Gleisdreiecks beantragt. Mit dieser Planänderung soll die Planfeststellung für das Maßnahmenbündel im Bahnknoten Lindau vom 18.07.2019 insbesondere in Bezugauf die Realisierung des künftigen Betriebsprogramms geändert werden.
Die Planunterlagen bestehen neben dem Erläuterungsbericht aus den geänderten bzw. ergänzenden Unterlagen.
Folgende Pläne sollen gegenüber der vom 28.06.2021 bis 27.07.2021 ausgelegten Planfassung geändert bzw. neu in die Planung aufgenommen werden:
Anlage H 1 Erläuterungsbericht
Anlage 2 Übersichtslageplan
Anlage H 3 Lageplan
Anlage H 4 Bauwerksverzeichnis
Anlage H 5 Grunderwerbsplan
Anlage H 6 Grunderwerbsverzeichnis
Anlage H 9 Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan
Anlage H 10 Kabel- und Leitungslageplan
Anlage H 13 Natur und Artenschutz
Anlage H 14 Schalltechnische Untersuchung
Anlage H 15 Entwässerung
Die Änderungen wurden in den Tektur-Planunterlagen durch Blau-Eintragungen erkenn- undnachvollziehbar gemacht. Zudem enthält jede Anlage ein Vorblatt mit einer kurzen Erläuterung der Änderungen im laufenden Verfahren.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Konzentrationswirkung und schließt grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden, behördlichen Entscheidungen mit ein.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG). Der Plan mit den vollständigen Unterlagen steht während des Auslegungszeitraums von von Montag, den 03.04.2023 bis einschließlich Dienstag, den 02.05.2023 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (www.regierung.schwaben.bayern.de) unter »Service« > »Planfeststellung« > »Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren« > »Eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren« > »Schließung des Bahnübergangs Holdereggenstraße für den Kfz-Verkehr und Neubau einer Straße als Ersatzzufahrt in das Giebelbachviertel« zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Als zusätzliches Informationsangebot nach § 3 Abs. 2 PlanSiG liegen die Planunterlagen während des o.g. Auslegungszeitraums in Papierform im Foyer des Stadtbauamtes der Stadt Lindau (B), Bregenzer Straße 8, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Lindau veröffentlicht.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Dienstag, den 16.05.2023 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (Bregenzer Str. 8, 88131 Lindau) oder bei der Regierung von Schwaben (Fronhof 10, 86152 Augsburg) Einwendungen erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde.
Die Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift bei der Regierung von Schwaben ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich (Terminvereinbarung zur Niederschrift bei der Regierung von Schwaben unter 0821/327-2436).
Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Durch E-Mail können Einwendungen rechtswirksam nur erhoben werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und an die Adresse poststelle@reg-schw.bayern.de gerichtet sind. Elektronisch übermittelte Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen (z.B. „einfache“ E-Mail), sind unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Stellungnahmen von Vereinigungen sowie alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses behördliche Planfeststellungsverfahren (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG). Verspätet eingegangene Einwendungen können daher bei der Erörterung nach untenstehender Ziffer 2 und bei der Entscheidung nach untenstehender Ziffer 5 unberücksichtigt bleiben.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die genannte Frist sowie der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Äußerungsfrist gelten auch für die Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstiger Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung der Planunterlagen benachrichtigt.
Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass die persönlichen Daten der Einwendungsführer für die rechtmäßige Abwicklung des Planfeststellungsverfahrens erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Regierung von Schwaben wird alle eingehenden Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Vorhabenträgerin und ggf. deren mitarbeitenden externen Büros zur Stellungnahme sowie dem Eisenbahn-Bundesamt zur Entscheidung zuleiten, Dies ist zwingend erforderlich, um das jeweilige Anliegen prüfen und nach Prüfung und ggf. Erörterung eine Entscheidung treffen zu können.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Ent scheidung nach § 18a Nr. 1 Satz 1 AEG in einem Erörterungstermin behandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinne von obiger Nr. 1 – deren Vertreter oder Bevollmächtigte und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde (Regierung von Schwaben) sowie in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das gegenständliche Vorhaben voraussichtlich auswirken kann. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Falls der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultation ersetzt wird, gelten die genannten Hinweise entsprechend (§ 5 Abs. 3 PlanSiG).
3. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung von Vertretern entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung ergeht als Planfeststellungsbeschluss. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.Zuständig für die Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins sowie für die diesbezügliche Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Schwaben.
6. Mit Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an dem vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
7. Mit der Tektur wird das vom 28.06.2021 bis 27.07.2021 ausgelegene Planfeststellungsverfahren (siehe Betreff) ergänzt. Die im bisherigen Verfahren erhobenen Einwendungen oder Stellungnahmen bleiben weiter bestehen. Einwendungen und Stellungnahmen können nur gegenüber der Tektur erhoben werden.
Lindau (B), den 17.03.2023
STADT LINDAU (BODENSEE)
Gez. Dr. Claudia Alfons
Oberbürgermeisterin